4. Internationale Bestrebungen 4.1. Europaratskonvention über die Cyber-Kriminalität Ausgehend vom materiellen Geltungsbereich der Konvention werden Kampfhandlungen nicht ausgeschlossen. In diesem Sinne werden sich zukünftig CNO grundsätzlich auch an der Europarats-Konvention über die Cyber-Kriminalität von 2001 messen lassen müssen. Die am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Europaratskonvention über die Cyberkriminalität vom 23. November 2001 ist das erste und bisher einzige internationale Übereinkommen, das sich mit Computer- und Netzwerkkriminalität befasst.