Die Folgerung, dass der Neutrale im Kriegsfall die Datennetze nicht für die Kriegsparteien zu sperren hat, ergibt sich in übertragender Anwendung auch aus Art. 8 Haager Konvention, wonach eine neutrale Macht nicht verpflichtet ist, „für Kriegführende die Benutzung von Telegraphen- oder Fernsprechleitungen sowie Anlagen für drahtlose Telegrafie, gleichviel, ob sie ihr selbst oder Gesellschaften oder Privatpersonen gehören, zu untersagen oder zu beschränken“109. Das Neutralitätsrecht bedeutet aber eine Schranke für den Einsatz von Waffen, die weiträumige Schäden verursachen110. Das neutrale Staatsgebiet muss von etwaigen Nebenwirkungen der Kampfhandlungen verschont bleiben.