Ein besonderes Problem stellt auch die Frage des Status von an Kampfhandlungen beteiligten Personen dar. Konkret geht es dabei etwa um die Frage, ob eine durch eine Zivilperson ausgeführte Handlung als direkte Teilnahme an Feindseligkeiten zu qualifizieren ist. Wie erwähnt können Angriffe über Computernetzwerke aus grosser geographischer Distanz geführt werden. Die Person, die den Angriff ausführt, ist eventuell nicht ein Angehöriger der Streitkräfte, sondern ein ziviler Computerspezialist. Und diese Person könnte sich sogar in einem Land befinden, welches nicht Kon-