Sie müssen stets darauf achten, dass Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben und dass sie die „Angriffe“ gezielt vorbereiten, um den geplanten Ablauf der Kriegshandlungen sicherzustellen. Die Kriegsparteien sind insbesondere verpflichtet, „Angriffe“ endgültig oder vorläufig einzustellen, wenn sich erweist, dass ihr Ziel nicht militärischer Art ist, oder wenn sie das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen. 3.4.2.3. Prinzip der Verhältnismässigkeit