das Verbot, „Angriffe“ gegen zivile Objekte zu richten; und das Verbot unterschiedloser „Angriffe“, die Zivilisten oder zivilen Objekte übermässige kollaterale Schaden zufügen100. 3.4.2.2. Vorsichtsprinzip Das Vorsichtsprinzip ist in Art. 57 Zusatzprotokoll I geregelt (Vorsichtsmassnahmen beim Angriff). Aus dieser Norm entstehen für die Kriegsparteien verschiedene Pflichten. Sie müssen stets darauf achten, dass Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben und dass sie die „Angriffe“ gezielt vorbereiten, um den geplanten Ablauf der Kriegshandlungen sicherzustellen.