3.4.2.1. Unterscheidungsprinzip Das Unterscheidungsprinzip verpflichtet eine Konfliktpartei, jederzeit zwischen Zivilpersonen und zivilen Objekte und militärischen Zielen (Kombattanten und militärische Objekte) zu unterscheiden und erlaubt nur, die letzteren anzugreifen. Dieses Prinzip ist in Art. 48 und 51 Zusatzprotokoll I geregelt und stellt eines der wichtigsten Prinzipien des Rechts der bewaffneten Konflikte dar. Es enthält drei Arten von Verpflichtungen: das Verbot, Zivilisten anzugreifen99; das Verbot, „Angriffe“ gegen zivile Objekte zu richten;