Wenn im Folgenden von „Angriffen“ gesprochen wird, gilt dies deshalb sowohl für Angriffshandlungen über Computernetzwerke wie auch für Verteidigungsmassnahmen. Bei der Definition des Angriffs im Sinne des humanitären Völkerrechts kommt es nicht auf die Handlung selbst und die eingesetzten Mittel, sondern vielmehr auf die Auswirkungen an. Ein Angriff liegt vor, wenn er bestimmte Auswirkungen wie Verletzungen oder den Tod von Menschen, die Zufügung von Schaden oder die Zerstörung von Sachwerten verursacht98. „Angriffe“ über Computernetzwerke sind nur als Angriffe im Sinne des humanitären Völkerrechts einzustufen, wenn sie Verletzungen, Tod, Schaden oder Zerstörungen zufügen.