3.4.1. “Angriffe“ im humanitären Völkerrecht und CNO „Angriffe“ im humanitären Völkerrecht umfassen sowohl Angriffshandlungen als auch Verteidigungsmassnahmen. Die Definition von “Angriff” im humanitären Völkerrecht ist vom „bewaffneten Angriff“ im ius ad bellum zu unterscheiden96. Gemäss Art. 49 Abs. 1 Zusatzprotokoll I97 bezeichnet der Begriff „Angriffe“ „sowohl eine offensive als auch eine defensive Gewaltanwendung gegen den Gegner“. Wenn im Folgenden von „Angriffen“ gesprochen wird, gilt dies deshalb sowohl für Angriffshandlungen über Computernetzwerke wie auch für Verteidigungsmassnahmen.