3.3.3. CNE und das Interventionsverbot Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob das blosse Eindringen in Computernetzwerke durch ein staatliches Organ oder im Auftrag eines Staates mit dem Ziel, Informationen zu beschaffen, völkerrechtswidrig ist. Auch hier ist weder eine Staatenpraxis bekannt, noch besteht eine völkerrechtliche Vereinbarung. Eine Analogie zur Spionage bietet sich hier an: Spionage wird in der Staatenpraxis kaum als völkerrechtswidriger Akt eingestuft. Staaten beantworten den Tatbestand der Spionage in der Regel nicht durch Repressalien, das heisst völkerrechtswidrige Handlungen, sondern stufen Spionage als „unfreundlichen Akt“ ein.