Die Schweiz kennt aber die Tradition, sich grundsätzlich für die friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen. Der Abbruch von Wirtschaftsbeziehungen oder die Diskriminierung in den Handelsbeziehungen ist grundsätzlich kein völkerrechtswidriges Handeln, wenn dabei nicht WTO-Regeln oder andere internationale Abkommen verletzt werden. Folgerung: Computerangriffe, die nicht physischer Waffengewalt entsprechen, wie z. Bsp. die Zerstörung des Computernetzes eines Bankensystems, verletzen nicht das Gewaltverbot, aber das Interventionsverbot, wenn ein solcher Angriff einem Staat zurechenbar ist. Ein Staat kann als Reaktion keine militärische Gewalt anwenden.