Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Repressalie nicht als „Bestrafung“ durchgeführt wird, sondern ausschliesslich zum Ziel hat, die völkerrechtsmässige Lage wieder herzustellen. Ausserdem dürfen Rechte dritter Staaten durch die Repressalie nicht beeinträchtigt werden. Es ist umstritten, ob ein Staat zunächst die vorhandenen Mittel zur friedlichen Streitbeilegung erschöpft haben muss, bevor er zum Mittel der Repressalie greifen darf. Die Schweiz kennt aber die Tradition, sich grundsätzlich für die friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen.