2 Abs. 3 sind die Staaten verpflichtet, Streitigkeiten untereinander friedlich beizulegen. Hierzu gehören diplomatische Verfahren, die Einsetzung von Schiedsgerichten oder die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag, IGH. Eine Möglichkeit ist auch, dass die internationale Staatengemeinschaft in einem solchen Fall tätig wird, und der Sicherheitsrat eine „Bedrohung des Friedens“ feststellt und Zwangsmassnahmen gemäss Kapitel VII ergreift. Schliesslich kennt das Völkerrecht als Gegenmassnahme auch unilaterale Sanktionen, bzw. die Retorsion und die Repressalie92. Eine Retorsion ist ein unfreundlicher Akt, der selbst aber nicht völkerrechtswidrig ist.