3.3.2. Reaktion auf verbotene Intervention CNA, die mit wirtschaftlichen Zwang verbunden sind, wie z.B. die Zerstörung von Bankennetzwerken, aber nicht die Schwelle des bewaffneten Angriffs überschreiten, erlauben nicht, das umfassende Recht der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung in Anspruch zu nehmen. Als Reaktion auf solche Angriffe über Computernetzwerke eröffnen sich dem Staat gemäss Völkerrecht verschiedene Abwehrmassnahmen. Gemäss UNO-Charta Art. 2 Abs. 3 sind die Staaten verpflichtet, Streitigkeiten untereinander friedlich beizulegen.