Es stellen sich ähnliche Zurechnungsfragen wie bei der indirekten Gewaltausübung und beim indirekten bewaffneten Angriff90. Der Staat muss grundsätzlich auch hier in erheblichem Mass an der nicht-staatlichen, verbotenen Intervention beteiligt sein. Subversive Propaganda gilt grundsätzlich nicht als Verstoss gegen das Interventionsverbot, wenn der Staat, von dessen Gebiet aus sie erfolgt, die Propaganda duldet, nicht jedoch kontrolliert91.