Es gibt keinen völkergewohnheitsrechtlichen Anspruch auf internationale Handelsbeziehungen oder Wirtschaftshilfe. Es kann aber z.B. davon ausgegangen werden, dass ein Angriff über Computernetzwerke, der das Bankennetzwerk eines Landes zerstört, eine unerlaubte Intervention ist. Schwierig ist auch die Abgrenzungsfrage bei der „subversiven Intervention“ durch jegliche inhaltliche Manipulation, die über Computernetzwerke erfolgen kann. Wie das Gewaltverbot kann auch das Interventionsverbot auf indirekte Weise verletzt werden. Es stellen sich ähnliche Zurechnungsfragen wie bei der indirekten Gewaltausübung und beim indirekten bewaffneten Angriff90.