3.3.1. Inhalt des Interventionsverbots Jeder Verstoss gegen das Gewaltverbot ist auch ein Verstoss gegen das Interventionsverbot. Das Interventionsverbot geht über das Gewaltverbot hinaus und kann auch wirtschaftlichen, politischen oder sonstigen Zwang beinhalten. Die Abgrenzung zwischen noch erlaubter Einwirkung und verbotenem Zwang ist jedoch im generellen nicht eindeutig vorzunehmen, sondern muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Dies trifft insbesondere auch beim wirtschaftlichen Zwang zu. Es gibt keinen völkergewohnheitsrechtlichen Anspruch auf internationale Handelsbeziehungen oder Wirtschaftshilfe.