51 UNO-Charta. Folgerung: Das System der kollektiven Sicherheit erlaubt mehr Optionen für die Reaktion auf einen Angriff auf Computernetzwerke als das individuelle und kollektive Selbstverteidigungsrecht gemäss Art. 51 UNO-Charta. 3.3. CNO und das Interventionsverbot Unter Intervention wird die direkte oder indirekte Einmischung eines Staates mit Zwangsmitteln in die inneren und äusseren Angelegenheiten eines anderen Staates verstanden. Das Interventionsverbot gilt gewohnheitsrechtlich und folgt letztlich aus