Dabei sieht Kapitel VII UNO-Charta eine stufenweise Folge von möglichen Massnahmen vor, die von nicht-militärischer bis zu militärischer Natur reichen. Welche Massnahmen der Sicherheitsrat im einzelnen Fall ergreift, ist in seinem Ermessen. Wenn es also zweifelhaft ist, ob ein Angriff durch ein Computernetzwerk mit militärischer Gewalt gleichgesetzt werden kann, wie z.B. ein Angriff auf das Zahlungs-, Banken- oder Börsensystem eines Landes, kann der Sicherheitsrat dennoch Massnahmen gemäss Kapitel VII anordnen. Die Kompetenzen des Sicherheitsrates gehen also weiter als das individuelle und kollektive Selbstverteidigungsrecht gemäss Art. 51 UNO-Charta.