Gemäss Art. 39 UNO-Charta kann der Sicherheitsrat nicht-militärische und militärische Zwangsmassnahmen ergreifen, falls eine der drei Situationen vorliegen: Bedrohung des Friedens, Bruch des Friedens oder Angriffshandlung. Angriffe durch Computernetzwerke, die mit militärischer Gewalt gleichzusetzen sind, können als ein Bruch des Friedens oder als eine Angriffshandlung gelten88. Dem Sicherheitsrat steht auch die Möglichkeit offen, Massnahmen gemäss Kapitel VII zu ergreifen, wenn er nur eine „Bedrohung des Friedens“ feststellt. Dabei sieht Kapitel VII UNO-Charta eine stufenweise Folge von möglichen Massnahmen vor, die von nicht-militärischer bis zu militärischer Natur reichen.