3.2.3. UN-System der kollektiven Sicherheit Das System der kollektiven Sicherheit der UNO gemäss Charta Kapitel VII ist das wesentliche Korrelat zum absoluten Gewaltverbot. Grundsätzlich sieht der Charta- Wortlaut vor, dass auch das Selbstverteidigungsrecht nur solange ausgeübt werden darf, bis der Sicherheitsrat eigene Massnahmen beschlossen hat. Dieser „Vorrang“ von Massnahmen des Sicherheitsrates gegenüber dem Selbstverteidigungsrecht des angegriffenen Staates hat in der bisherigen Praxis jedoch kaum Bedeutung erlangt. Im Fall, dass ein Angriff durch Computernetzwerke erfolgt ist, stellt sich die Frage, wie der Sicherheitsrat aktiv werden kann. Gemäss Art.