Die Hacker müssten auch im Auftrag dieses betreffenden Staates handeln. Ein besonderes Problem ergibt sich in diesem Zusammenhang bei der Gewaltausübung von terroristischen Gruppen, wenn die Folgen der Gewaltausübung einem bewaffneten Angriff gleich kommen, die Terroristen jedoch nicht unter der Kontrolle des betreffenden Staates, von welchem der Angriff ausging, stehen. Im Fall des Angriffs vom 11. September 2001 hat der Sicherheitsrat in Resolution 1368 ein Recht der USA auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung festgestellt. Al Quaida stand nicht unter der Kontrolle des Talibanregimes.