Allein die zur Verfügungstellung von Waffen oder die logistische Unterstützung von Rebellen oder Banden stellen jedoch keinen bewaffneten Angriff, auch wenn sie das Gewaltverbot verletzen. Das bedeutet also, dass allein die Ausbildung von Hackern, die einen bewaffneten Angriff über Computernetzwerke durchführen, nicht zur umfassenden Selbstverteidigung gegen diesen Staat berechtigen würde. Die Hacker müssten auch im Auftrag dieses betreffenden Staates handeln.