Selbstverteidigung ist auch gegen indirekte Gewalt durch einen Staat zulässig, wenn sie die Schwelle des bewaffneten Angriffs erreicht. Im Nicaragua-Urteil hat der IGH die „Entsendung“ bewaffneter Gruppen „durch oder im Auftrag eines Staates“ als bewaffneten Angriff bezeichnet, wenn die mit Waffengewalt ausgeführten Handlungen durch ihren Umfang und ihre Auswirkungen über blosse Grenzvorfälle hinausgehen. Allein die zur Verfügungstellung von Waffen oder die logistische Unterstützung von Rebellen oder Banden stellen jedoch keinen bewaffneten Angriff, auch wenn sie das Gewaltverbot verletzen.