Allerdings ist es einem Staat angesichts der modernen Waffen und Bedrohungen kaum zuzumuten, mit der Vornahme von Abwehrhandlungen zuzuwarten, bis ein Angriff effektiv stattgefunden hat. Für entsprechende militärische Massnahmen bedarf es aber einer schwerwiegenden, imminenten und klar nachweisbaren Gefahr; eine blosse erhöhte Bedrohungslage oder Vorhersehbarkeit eines Angriffs allein genügt nicht. Die Vorverlagerung der präventiven Selbstverteidigung, wie sie die US-Doktrin seit 2002 mit preemptive strikes (vorbeugende Schläge) vorsieht, verstösst jedoch gegen die geltende Auffassung im Völkerrecht.