Grundsätzlich ist die Selbstverteidigung nur erlaubt, wenn ein Angriff schon stattgefunden hat. Umstritten ist, ob Selbstverteidigung erlaubt ist, falls ein bewaffneter Angriff unmittelbar bevorsteht (Caroline Fall aus dem Jahr 1837, „cases in which the necessity of self-defence is instant, overwhelming and leaving no choice of means, an no moment for deliberation“). Die Problematik besteht hier in der Grauzone des Terms „unmittelbar“, deren Abgrenzung der individuellen, kaum nachprüfbaren Entscheidung des angreifenden Staates obliegt85.