Die Verhältnismässigkeit der Abwehrmassnahmen ist ein Grundprinzip des Selbstverteidigungsrechts. Auch wenn ein bewaffneter Angriff vorliegt, sind nur diejenigen Aktionen zulässig, die verhältnismässig im Hinblick auf den vorausgegangenen Angriff sind. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt sich auch aus dem Humanitären Völkerrecht84. Dabei spielt aber die Wahl der Waffenart keine Rolle, sondern deren Auswirkungen. Kommt ein Angriff über Computernetzwerke militärischer Gewalt im Ausmass eines bewaffneten Angriffs gleich, kann die Selbstverteidigung grundsätzlich auch über eine andere Waffengattung erfolgen.