3.2.2. Selbstverteidigungsrecht Das individuelle wie kollektive Selbstverteidigungsrecht ist in Art. 51 UNO-Charta geregelt und gilt auch gewohnheitsrechtlich. Damit Gewaltanwendung zur Selbstverteidigung aber zulässig ist, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Reaktion auf militärische Gewalt durch Computernetzwerke. 3.2.2.1. Bewaffneter Angriff Erste Voraussetzung für das Selbstverteidigungsrecht gemäss Art. 51 UNO-Charta ist das Vorliegen eines bewaffneten Angriffs. Gemäss Rechtssprechung IGH ist nicht jede Verletzung des Gewaltverbots ein bewaffneter Angriff83.