Folgerung: Angriffe über Computernetzwerke verletzen das Gewaltverbot, wenn sie gleiche Auswirkungen haben wie physische Waffengewalt. Dies gilt sowohl für direkte als auch für indirekte staatliche Gewalt. Indirekte staatliche Gewalt liegt dann vor, wenn ein Staat in erheblichen Masse in die nicht-staatliche Gewalt von Hackern involviert ist. Der Aufbau einer Verteidigungsbereitschaft verstösst nicht gegen das Gewaltverbot. Angriffe über Computernetzwerke, die nicht physischer Waffengewalt gleichkommen, wie z. Bsp. der Angriff auf die Computer des Bankensystems eines Landes, verletzen nicht das Gewaltverbot, aber das Interventionsverbot.