UNO-Charta liegt gemäss Rechtssprechung des IGH dann vor, wenn die Ausübung der angedrohten Gewalt rechtswidrig wäre (Nuklearwaffen-Gutachten)82. Sobald also ein Angriff über Computernetzwerke sich als Verstoss des Gewaltverbots qualifizieren lässt, ist auch die Androhung einer solchen Gewalt unrechtmässig. Die Praxis der Abschreckung durch Verteidigungsbereitschaft gilt nicht als völkerrechtswidrig, da die darin angedrohte Gewaltausübung nur eine Drohung zulässiger Selbstverteidigung darstellt. Problematisch an dieser Folgerung ist, dass die Unterscheidung zwischen Rüstung zur Verteidigung und Rüstung zum Angriff nicht immer möglich ist. 77 Siehe 3.3.