Grundsätzlich kann ein solches Verhalten jedoch nicht ohne weiteres mit der Gewaltausübung des Staates gleichgesetzt werden81. Art 2. Abs. 4 UNO-Charta verbietet nicht nur die Anwendung von Gewalt, sondern auch deren Androhung. Ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 4 UNO-Charta liegt gemäss Rechtssprechung des IGH dann vor, wenn die Ausübung der angedrohten Gewalt rechtswidrig wäre (Nuklearwaffen-Gutachten)82. Sobald also ein Angriff über Computernetzwerke sich als Verstoss des Gewaltverbots qualifizieren lässt, ist auch die Androhung einer solchen Gewalt unrechtmässig.