Unter das Gewaltverbot fällt aber nicht nur direkte staatliche Gewaltanwendung, sondern auch indirekte staatliche Gewalt. Im Nicaragua-Fall hat der IGH geurteilt, dass die Unterstützung bewaffneter Banden und Rebellengruppen durch Waffenlieferungen, militärisches Training und logistische Unterstützung als Gewaltausübung i. S. des Gewaltverbots angesehen werden kann (s. a. Uganda-Kongo-Urteil)78. Eine solche indirekte Gewaltausübung ist auch im Rahmen von CNO denkbar, z.B. durch die Ausbildung und militärische Unterstützung von Hackern und im Fall, dass von diesen ein Angriff auf ein Computernetzwerk ausgeht, der die Intensität militärischer Gewalt erreicht.