3.2. CNO und ius ad bellum bzw. ius contra bellum Heute gilt ein absolutes Gewaltverbot in den internationalen Beziehungen. Dieses Gewaltverbot stützt sich auf Art. 2 Abs. 4 UNO-Charta, gilt aber auch kraft Gewohnheitsrecht, und ist nach überwiegender Ansicht Teil des ius cogens. Ausgenommen vom Gewaltverbot sind gemäss UNO-Charta nur Massnahmen der kollektiven Sicherheit (Kapitel VII UNO-Charta) sowie die individuelle und kollektive Selbstverteidigung bei einem bewaffneten Angriff (Art. 51 UNO-Charta)74.