Es wirft die Frage auf, welche Rechte und Pflichten die Kriegsführung durch Computer Network Operations für einen dauernd neutralen Staat begründet. Die völkerrechtliche Auslegeordnung bringt mit sich, dass im Völkerrechtsteil insbesondere der Graubereich zwischen Computer Network Defense (CND) und Computer Network Attack (CNA) nicht gleich behandelt werden kann wie in der Untersuchung über die nationalen Rechtsgrundlagen73. Gemäss Regeln des ius ad bellum können defensive Gegenattacken nicht mit offensivem CNA gleichgesetzt werden. Die im Anhang abgedruckte Tabelle (Grafik 3) zeigt zusammenfassend die Auslegeordnung des Völkerrechts.