Dabei ist ausserdem zu beachten, dass defensive militärische Gewaltanwendung nur dann legitim ist, wenn sie auf einen Angriff reagiert, der die Schwelle eines bewaffneten Angriffs gemäss Art. 51 UNO-Charta überschreitet 72. Überschreitet ein Eingriff über Computernetzwerke diese Schwelle nicht, kann jedoch das Interventionsverbot verletzt sein. Dieses geht über das Gewaltverbot hinaus und verbietet Staaten grundsätzlich, die Souveränität anderer Staaten zu verletzen. Das ius in bello indessen regelt die militärische Gewaltanwendung in bewaffneten Konflikten, ohne jedoch die Frage zu beantworten, ob die Teilnahme am bewaffneten Konflikt selbst völkerrechtlich legitim ist.