67 Siehe Fn. 22. 68 Die Bestimmung lautet: Art. 99 Abs. 1, 2bis, 3 Bst. c, 4 und 5 1 Der Nachrichtendienst der Armee (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungsdienst und den Assistenzdienst im Ausland. 2bis