Eine engere Zusammenarbeit ist nur im Rahmen der bestehenden Gesetze zulässig. CNO des Militärs zugunsten von zivilen Behörden stehen unter dem Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 MG, wonach dies nur zulässig ist, wenn die polizeilichen Mittel nicht mehr ausreichen, sei es bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit (lit. a) oder sei es bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland (lit. b). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass nicht jeder Angriff auf ein Informationssystem – und sei es noch so wichtig – einen militärischen Angriff darstellt71.