Nachrichtendienste des VBS eine Zusammenarbeitsregelung, welche durch den Chef VBS zu genehmigen ist. Mit anderen Worten ändert die Entscheidung des Bundesrates, die nachrichtendienstlichen Teile des DAP dem Chef VBS zu unterstellen (Bundesratsbeschluss vom 21.5.2008) nichts an den grundlegend unterschiedlichen gesetzlichen Aufträgen der beiden Dienste. Eine engere Zusammenarbeit ist nur im Rahmen der bestehenden Gesetze zulässig.