Die vom Parlament im Rahmen des ZNDG beschlossene Änderung des Militärgeset- zes67 fasst Art. 99 MG neu68. Dabei sind die im Rahmen der Zusatzbotschaft BWIS II gemachten Änderungsvorschläge noch nicht berücksichtigt, welche in erster Linie die gesetzliche Verankerung der Funkaufklärung zum Gegenstand haben. Auch diese Fassung des Art. 99 MG genügt einer formell-gesetzlichen Grundlage für CNO nicht69. Berechtigt zum geheimen Durchsuchen eines Datenverarbeitungssystems wäre damit auch nach der Zusammenführung unter dem Dach des VBS allein der DAP, nicht etwa der SND oder der MND.