2.2.5. Abgrenzung zu Art. 18 lit. m BWIS II Das geltende Recht umschreibt heute die Mittel der Informationsbeschaffung für den DAP abschliessend in Art. 14 Abs. 2 BWIS; Elemente von CNO sind darin nicht ent- halten65. Solches soll erst mit der BWIS II-Vorlage ermöglicht werden. Das geheime Durchsuchen eines Datenverarbeitungssystems nach Art. 18 lit. m BWIS II – der Sache nach CNE – soll so geregelt werden, dass Datenverarbeitungssysteme mutmasslicher Gefährder vom DAP durchsucht werden dürfen66.