Die Prüfung der Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung kann auf abstrakter Ebene nur sehr beschränkt erfolgen; sie hat eher bei der Ausgestaltung der einzelnen Informationsbeschaffungsaufträge und der Verwendung der Informationen zu geschehen. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall hängt insbesondere davon ab, welcher Art die Gefahren sind, welche mittels der Nachrichtenbeschaffung abgewendet werden sollen, sowie davon, welche Auswirkungen für die betroffenen Telekommunikationsteilnehmer entstehen.