Die Eignung der Abklärungsaufträge und das sogenannte Übermassverbot müssen vor allem bei der Auftragserteilung und bei einer noch zu erlassenden Regelung über die Auswahl, die Aufbereitung und Verwendung der aufgefangenen Informationen sichergestellt werden. Letzteres drängt sich in erster Linie deshalb auf, weil regelmässig auch höchstpersönliche Daten beispielsweise auf Festplatten zugänglich werden, d.h. solche, die nie für eine wie auch immer geartete Verbreitung gedacht waren. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung kann auf abstrakter Ebene nur sehr beschränkt erfolgen;