2.2.4. Verhältnismässigkeit Wie weit die Informationsbeschaffung der Armee mittels CNE zugunsten des militärischen Nachrichtendienstes dem verfassungsmässigen Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht, ist nach der herrschenden Lehre und Praxis an den drei Elementen dieses Grundsatzes zu messen: Eignung der Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck, Erforderlichkeit der Massnahmen, Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung59. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung, welche an sich frei vorzunehmen ist, bei der Würdigung der Tatsachen und der Gewichtung der in Frage