VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 156 Gutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht die von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Privatsphäre. Deshalb ist eine sorgfältige Abwägung der Sicherheitsinteressen gegenüber dem allenfalls entgegenstehenden – öffentlichen und privaten – Interesse einer unangetasteten Privatsphäre notwendig58.