13 Abs. 1 BV geschützt ist, bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Für die Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Zugriffs auf elektronisch übermittelte Informationen Dritter stellt sich weiter die Frage, ob dieser Eingriff als schwerwiegende Einschränkung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zu qualifizieren ist und zumindest in seinen Grundzügen in einem formellen Gesetz vorgezeichnet sein muss.