2.2.1.3.2. Schutz der Privatsphäre Die Verpflichtung der Behörden, das Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren, gilt als besondere Ausprägung des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, welcher jedes ungerechtfertigte Eindringen in die Privatsphäre von Personen ausschliessen will48. Der Schutz hängt dabei weder vom jeweiligen Inhalt der Information noch vom Informationsträger ab, so dass sowohl persönliche als auch geschäftliche Korrespondenz sowie die Kommunikation etwa über E-mail oder SMS ebenfalls erfasst sind49. Das behördliche Eindringen in Informationen, deren Übermittlung von Art. 13 Abs. 1 BV geschützt ist, bedarf einer gesetzlichen Grundlage.