164 Abs. 1 lit. b präzisiert ferner, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen – darunter fallen insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte – in einem formellen Gesetz, d.h. einem dem Referendum unterstehenden Erlass vorgesehen sein müssen. Die Voraussetzungen der Bundesverfassung sind in diesem Punkt strenger, als die Voraussetzungen der EMRK, welche in diesem Zusammenhang ein materielles Gesetz als zulässig ansieht46, zugleich aber bei schweren Eingriffen in besonderem Masse konkret sein, d.h. bestimmt und vorhersehbar, sein muss47.