Der Schutz durch die Grundrechte gilt – mit Ausnahme ihres Kerngehaltes, der nicht an tastbar ist42 – nicht absolut. Art. 36 BV43 verlangt für Grundrechtseingriffe durch Behörden eine gesetzliche Grundlage, ein hinreichendes öffentliches Interesse und die Wahrung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs. Es sind dies die Voraussetzungen für Eingriffe in die Freiheitsrechte44. Unter gesetzlicher Grundlage ist in diesem Zusammenhang eine generell abstrakte Regelung, also ein Rechtssatz zu verste- hen45. Art. 164 Abs. 1 lit.