Massgebend ist mithin das faktische Kriterium der Ausübung einer "effektiven Kontrolle" über die betroffenen Personen (dazu : JUAN ANTONIO CARRILLO- SALCEDO, in Pettiti, Decaux, Imbert, La Convention européenne des droits de l’homme, Paris 1995, S. 136). Auch wenn der EGMR bis heute nicht spezifisch über Abhörungen hat befinden müssen, die von einem Vertragsstaat der EMRK auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgenommen wurden, ist von der Anwendbarkeit der Garantien der EMRK auszugehen. 40 BGE 115 Ia 299; HAEFLIGER/SCHÜRMANN (Fn. 36), S. 44. 41 Siehe etwa JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S.42 ff. und 131 ff.