Dies entspricht der Regelung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Für die Ermittlung der Tragweite und Wirkungsweise dieses Grundrechtes sind daher entsprechende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte39 in gleicher Weise massgebend wie die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes40. Lehre und Praxis haben den Schutz des Fernmeldeverkehrs seit jeher unter dem Titel des Schutzes der Privatsphäre abgehandelt und nicht unter den Aspekten der Meinungs- und Informationsfreiheit41. Allfällige Berührungspunkte mit der Meinung- säusserungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16 BV werden daher hier nicht näher behandelt.