tung. Art. 13 BV schützt die Privatsphäre35. Dieser Bestimmung entspricht inhaltlich der für die Schweiz ebenfalls unmittelbar verbindliche Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)36. Art. 16 BV37 schützt die Meinungs- und Informationsfreiheit. Auch in diesem Fall findet sich eine entsprechende Garantie in der EMRK, welche in Art. 10 die Meinungsäusserungsfreiheit schützt38. Da die technische Entwicklung nicht stehen bleibt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Grundrechte betroffen sein können. Unter dem Titel des Schutzes der Privatsphäre wird in Art.